Institut für Rechtsmedizin

 

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§ 81a StPO "Körperliche Untersuchung; Blutprobe"


(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.


(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten . . . zu.


(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrunde liegenden oder eines anderen unabhängigen Strafverfahrens verwendet werden, sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

 

§ 81 c StPO "Untersuchung anderer Personen"


(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.

(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und der Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist. Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.