§ 81a StPO "Körperliche Untersuchung; Blutprobe"
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung
von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe,
die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken
vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn
kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges
durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten .
. . zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen dürfen
nur für Zwecke des der Entnahme zugrunde liegenden oder eines anderen unabhängigen
Strafverfahrens verwendet werden, sie sind unverzüglich zu vernichten,
sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
§ 81 c StPO "Untersuchung anderer Personen"
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht
kommen ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung
der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte
Spur oder Folge einer Straftat befindet.
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten
sind Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und der Entnahme von Blutproben
ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für
seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der
Wahrheit unerlässlich ist. Untersuchungen und die Entnahme von Blutproben
dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.