4.1 Leichenschau und Todesbescheinigungen
Die Leichenschaugesetzgebung fällt in die Kompetenz der
Bundesländer, wobei hier deutliche Unterschiede bestehen. An dieser Stelle
sollen deshalb nur einige allgemeine Ausführungen zu den Leichenschauen
gemacht werden. Bei jedem eingetretenen Tod muss ein Arzt herangezogen werden,
der nach Feststellung des Todes die Todesbescheinigung oder den Leichenschauschein
oder Totenschein ausfüllt. Die Aufgabe des Leichenschauarztes besteht darin:
Feststellung des eingetretenen Todes
Feststellung des Todeszeitpunktes
Feststellung der Personalien
Feststellung der Todesart (natürlicher oder nichtnatürlicher Tod)
Feststellung der Todesursache
Neben der
Feststellung des Todes hat vor allem die Feststellung der Todesart und der Todesursache
eine entscheidende Bedeutung für die weiterhin einzuleitenden Maßnahmen.
Dabei sind Todesursachen die Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, die den
Tod bewirkt haben oder dazu beitrugen. Es besteht hier die Schwierigkeit, dass
viele Todesursachen durch eine äußere Besichtigung nicht erkennbar
sind. So ist es z. B. unmöglich, zwischen einem Herzinfarkt oder einer
Lungenembolie nur aufgrund der Leichenschau zu differenzieren. Eine Vielzahl
von Untersuchungen zeigten, dass etwa 40 - 60 % der Leichenschaudiagnosen falsch
sind. Deshalb sollte eine Leichenschau sorgfältig durchgeführt werden
(z.
B. entsprechend einem Schema von Schwerd und Vock), schließlich
ist dies eine letzte aber wichtige Pflicht die der Arzt seinem Patienten gegenüber
hat.
Unter einem natürlichen Tod wird der Tod aus krankhafter Ursache verstanden,
der unabhängig von rechtlich bedeutsamen äußeren Faktoren eintrat.
Unter einem nichtnatürlichen Tod wird ein Todesfall verstanden, der auf
ein von außen verursachtes, ausgelöstes oder beeinflusstes Geschehen
zurückzuführen ist. Dabei ist es wichtig, zu betonen, dass die Befunde,
die den Leichenschauarzt dazu veranlassen, einen nichtnatürlichen Tod anzugeben,
nicht beweisend sein müssen. Anhaltspunkte, dass es zu einer Gewaltanwendung
gekommen ist, reichen. Immer, wenn der Arzt einen nichtnatürlichen Tod
bescheinigt, müssen die Ermittlungsbehörden informiert werden. In
den meisten Bundesländern ist zusätzlich noch die Angabe einer ungeklärten
Todesart vorgesehen. Auch in diesen Fällen müssen die Ermittlungsbehörden
informiert werden. Von der Polizei wird eine Ermittlung geführt, die in
einem Bericht zusammengefasst wird. Dieser Bericht ist Grundlage der zuständigen
Staatsanwaltschaft über die weiterhin zu treffenden Maßnahmen. Nur
in einem Teil dieser Fälle wird letztlich eine rechtsmedizinische Obduktion
angeordnet. Letztendlich geht es bei den Ermittlungen und den weiteren Entscheidungen
um die Frage, ob ein Fremdverschulden den Tod bewirkt haben kann oder nicht.
Sowohl das
Institut in Leipzig als auch die Außenstelle Chemnitz führen im 24-Stunden-Dienst
Leichenschauen durch und stellen Todesbescheinigungen aus.
Weiterführende Literatur zur Obduktion und Leichenschau:
Madea B (1999) Die ärztliche Leichenschau. Springer-Verlag Berlin
Heidelberg, 1999
Sellin F u. Weber K (2001) Todesursache: Natürlich. Warum die meisten
Morde unentdeckt bleiben. Rowohlt-Taschenbuch-Verlag Reinbek bei Hamburg
Rückert S (2000) Tote haben keine Lobby. Hoffmann und Campe Hamburg
Brinkmann B u. a (1997) Fehlleistungen bei der Leichenschau in der Bundesrepublik
Deutschland. Ergebnisse einer Multizentrischen Studie (I) und (II). Archiv
für Kriminologie 199: 2-12 (I) und 65-74 (II)
DuChesne A u. a. (1997) Spurenarme Tötungsdelikte an Kindern. Archiv
für Kriminologie 199: 22-26
Vock R, Hoffmann M (1996 und 1997) Verschleierte Tötungsdelikte.
Kriminalistik 6 - 12 und 1 - 4
4.2 Durchführung von Obduktionen
Bei den Obduktionen (auch Sektionen) kann zwischen Legalsektionen und gesetzlich nicht gesondert geregelten Sektionen unterschieden werden. Legalsektionen können von Behörden angeordnet werden:
· gerichtliche Sektion (Staatsanwaltschaft oder Gericht)
· Sozialversicherungsrechtliche Sektionen (Berufsgenossenschaften)
· Seuchensektion (Gesundheitsämter)
· Feuerbestattungssektion (Gesundheitsämter)
Nicht oder nur teilweise geregelt sind klinische, anatomische und Privatsektionen.
Den größten Anteil an Sektionen in der Rechtsmedizin nehmen die gerichtlichen
Sektionen ein, die für die Ermittlungsbehörden die Möglichkeit
darstellen, zu überprüfen, ob ein Fremdverschulden vorliegt. Hier
liegt auch ein wesentlicher Unterschied zur Pathologie, wo die Obduktion vor
allem dazu dient, alle krankhaften morphologischen Veränderungen im menschlichen
Körper und deren Zusammenhänge zu erfassen und aufzuklären. Dementsprechend
werden in den pathologischen Instituten überwiegend Patienten aus Krankenhäusern
obduziert, während in rechtsmedizinischen Instituten vor allem unklare
und nichtnatürliche Todesfälle untersucht werden.
Es ist in der Strafprozessordnung (§ 87) vorgeschrieben, dass bei gerichtlichen Obduktionen zwei Ärzte eingesetzt werden müssen, wovon einer Gerichtsarzt oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts sein muss.
Eine Obduktion besteht aus einer genauen äußeren Besichtigung (Leichenschau) und der inneren Besichtigung. Nach der Strafprozessordnung (§ 89) hat sich die innere Besichtigung immer auf die Öffnung aller drei Körperhöhlen (Kopf-, Brust- und Bauchhöhle) zu erstrecken. Sie kann auch ausgedehnt werden auf die Untersuchung des Wirbelkanales sowie Präparationen am Skelettsystem, um spezielle Fragen beantworten zu können (z. B. bei Verkehrsunfallrekonstruktionen oder Gewalteinwirkungen im Bereich des Skelettsystems).
In der Regel erfolgt zunächst die Eröffnung der Schädelhöhle
durch Freilegung des Schädelknochens. Dazu wird ein halbkreisförmiger
Schnitt im Bereich des Hinterkopfes durch die Kopfschwarte geführt, die
dann vom Schädelknochen gelöst wird. Das Schädeldach wird mit
einer Säge eröffnet und das Gehirn wird entnommen und untersucht.
Die Brust- und Bauchhöhle werden durch einen Schnitt vom Hals bis zum Schambein
eröffnet. Zur Eröffnung der Brusthöhle müssen noch die Rippen
durchtrennt werden, erst dann können die Brustorgane (Herz und Lunge) entnommen
werden. Auch die Bauchorgane werden entnommen und präpariert. Je nach Fragestellung
kann die Vorgehensweise und der Ablauf der Obduktion variieren. So wird in vielen
Fällen im Bereich der Halsweichteilpräparation eine künstliche
Blutleere hergestellt, indem die Blutgefäße im Brustkorb und im Bereich
des Schädels eröffnet werden, damit das Blut aus den Halsgefäßen
abfließen kann. Dies ist nötig, um eine Gewalteinwirkung gegen den
Hals, z. B. durch Würgen oder Drosseln, die eventuell nur zu kleinen Einblutungen
führt, erkennen zu können.
Die entnommenen Organe werden einzeln untersucht und alle festgestellten Verletzungen
oder krankhafte Veränderungen werden beschrieben. Es gehört zu jeder
Obduktion, alle größeren Blutgefäße sowie Gänge (z.
B. Gallenwege) zu präparieren und alle Hohlorgane (z. B. Darm oder Harnblase)
zu eröffnen. Alle Organgewichte werden festgehalten, da Erkrankungen zu
Veränderungen der Organgewichte führen können (z. B. Vergrößerung
der Leber bei Alkoholkrankheit, die sog. Fettleber).
Regelhaft werden für weitere Untersuchungen oder zur Sicherung der Diagnose
Teile von Organen (z. B. für mikroskopische Untersuchungen) sowie je nach
Fragestellung verschiedenen Körperflüssigkeiten entnommen (z. B. Blut/Urin
zur Alkoholuntersuchung). Es kann auch nötig sein, ganze Organe zu entnehmen
(z. B. das Gehirn für neuropathologische Untersuchungen).
Nach der Obduktion werden die Organe wieder in den Leichnam gegeben und die
eröffneten Körperhöhlen werden verschlossen. Durch eine Obduktionen
erfolgt keine Entstellung des Verstorbenen und auch eine Verabschiedung am offenen
Sarg ist möglich.