Rechtsmedizinische Praxis. . .

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In loser Folge wollen wir Sie auf dieser Seite über Themen informieren, die zum rechtsmedizinischen Alltag gehören.

- Häusliche Gewalt

- Münchhausen - Stellvertreter - Syndrom

- Selbstbeschädigungen

Dienstleistungen des Leipziger Institutes für Rechtsmedizin:

- Serogenetik

- Toxikologische Untersuchungen

- Klinische Rechtsmedizin

- Thanatologie

- Forensische Odontologie

 

Häusliche Gewalt

Im Allgemeinen versteht man unter diesen Begriff die Gewaltanwendung in Ehe- und sonstigen Partnerbeziehungen, unabhängig vom jeweiligen Tatort. In der Mehrzahl der Fälle sind dies Gewaltdelikte, die an Frauen durch Männer aus ihrer engsten sozialen und räumlichen Umgebung verübt werden. Wenn auch in geringerer Zahl, werden jedoch ebenso von Frauen ausgehende Gewaltanwendungen sowie solche zwischen Partnerinnen und Partnern in gleichgeschlechtlichen Lebensweisen registriert. Polizeibehörden und Justiz haben sich darauf geeinigt, in die Definition sowohl aktuelle Beziehungen und diejenigen einzubeziehen, die sich in Auflösung befinden oder die bereits aufgelöst sind, als auch Gewaltanwendungen zwischen Menschen, die in einem Angehörigenverhältnis zueinander stehen, soweit es sich nicht um Straftaten gegen Kinder handelt.
Laut einer Pressemitteilung des Landeskriminalamtes von 22.03.2004 ereigneten sich im Jahr 2003 in Sachsen 751 Fälle von häuslicher Gewalt. Dies bedeutet einen Anstieg von 40 % gegenüber dem Vorjahr. In 80 % der Fälle handelt es sich um Körperverletzungsdelikte, wobei 83,5 % der Opfer Frauen waren. 456 Personen wurden geschlagen, 56 getreten und 49 gewürgt und gedrosselt.

Die Erscheinungsbilder der häuslichen Gewalt sind vielfältig:
Körperliche Gewalt greift die körperliche Unversehrtheit des Opfers in vielfacher Weise (z.B. Schläge mit der bloßen Hand oder Gegenständen, Tritte, Strangulations- und Würgeversuche, Verbrennungen, Nahrungsentzug etc.) an.
Unter sexueller Gewalt versteht man das Erzwingen sexueller Handlungen mit Gewalt, Bedrohungen sowie sonstigen Druckmitteln
Psychische Gewalt in Form von konstanter Kontrolle, Belästigung, Erpressung, Drohungen, Missachtung von Bedürfnissen und Befindlichkeiten des Opfers etc. erniedrigt und schüchtert ein.
Verbale Gewalt trägt zu dieser Einschüchterung bei, beleidigt und demütigt das Opfer, beispielsweise auch durch rassistische Äußerungen.
Ökonomische Gewalt, d.h. Kürzung, Vorenthaltung oder Entziehung von Zahlungsmitteln, isoliert das Opfer zusätzlich.

Viele Äußerungen häuslicher Gewalt, von subtilen Formen der psychischen und verbalen Gewaltausübung in Form von Beleidigungen, Bedrohungen und Nötigung, über Fälle von Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Vergewaltigungen bis hin zu versuchten und ausgeführten Tötungen, sind strafrechtlich sanktionierte Handlungen und somit Straftatsbestände entsprechend den allgemein geltenden Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB).
Einige Delikte, wie z.B. Beleidigungen von Privatpersonen und leichte Körperverletzungen, sind allerdings antrags- bzw. privatklagepflichtig, die häufig aber aus öffentlichem Interesse von Amts wegen verfolgt werden, wenn sie im entsprechenden Rahmen interpretiert werden.

Insbesondere die Bereiche Kindesmisshandlungen, Sexualdelikte, häusliche Gewalt und Körperverletzungen haben eine große gesellschaftspolitische Relevanz. Hier ist eine erhöhte Sensibilität der Öffentlichkeit, des Gesetzgebers, der Ermittlungsbehörden und der Justiz bei Gewaltdelikten, die mit Körperverletzungen einhergehen, zu verzeichnen. Dies hat in den letzten Jahren zu teilweise verschärften Gesetzen für solche Delikte und zu einem stärkeren Opferschutz geführt, so auch auf dem Gebiet der häuslichen Gewalt.
Mit dem am 01. Januar 2002 in Kraft getretenen „Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der ehelichen Wohnung bei Trennung“ werden die zivilrechtlichen Rechtschutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und die Täter stärker zur Verantwortung gezogen. Diese Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes vor häuslicher Gewalt hat auch Konsequenzen für den Einsatz und die Ermittlungen der Polizei.
Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter zeitlich befristet oder dauerhaft ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Eskalation der Gewalt in der Familie oder Beziehung zu unterbrechen.
Das Gesetz gilt auch dann, wenn es sich um die Wohnung des gewalttätigen Partners handelt. Außerdem kann jede weitere Form der Belästigung, zum Beispiel durch Telefonterror, Nachstellungen, Verfolgung durch Fremde vom Zivilgericht verboten werden. Hält sich der Täter nicht daran und terrorisiert die Betroffene weiterhin, drohen ihm eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft.
Die rechtliche Grundlage für erweiterte Rechte der von häuslicher Gewalt Betroffenen ist damit geschaffen. Abzuwarten ist, in welcher Form und in welchem Umfang die Gerichte das Gesetz anwenden werden.
Wichtig ist das Wissen um die Tatsache, dass im Eilverfahren der Vorgang nur glaubhaft gemacht werden muss, während im Hauptsacheverfahren ein Vollbeweis zu führen ist. Das Gericht muss von den Übergriffen so überzeugt sein, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind. Hier ist es besonders wichtig, dass evtl. vorhandene Beweisanzeichen einer Gewalteinwirkung, seien sie auch noch so gering, detailliert dokumentiert und bewertet werden. Es kann deshalb nur wiederholt werden, dass jedes Opfer zum frühestmöglichen Zeitpunkt untersucht werden sollte, um eine bestmögliche Dokumentation und Spurensicherung durchführen zu können. Dies stellt eine wichtige Hilfe für das Opfer im Hinblick auf straf- oder zivilgerichtliche Verfahren dar.

 

Münchhausen Syndrome by Proxy (Münchhausen Stellvertreter Syndrom)

Meadow beschrieb 1977 mit dem Begriff MSBP oder Münchhausen Stellvertreter Syndrom eine bizarre Form der Kindesmißhandlung, bei der von der Betreuungsperson, meist der Mutter, bei Kindern Krankheiten vorgetäuscht oder manipuliert werden, um medizinische Maßnahmen durchführen zu lassen. Die Namensgebung erfolgte in Anlehnung an das Münchhausen Syndrom, das 1951 von Asher beschrieben wurde. Beim MSBP müssen die betroffenen Kinder z. T. schmerzhafte Untersuchungen und Eingriffe über sich ergehen lassen und in einem Teil der Fälle sterben die Kinder als Folge der Misshandlung.


Das MSBP war in Deutschland bis vor kurzem eine ziemlich unbekannte Form der Kindesmisshandlung. Erst in den letzten Jahren sind verschiedene Falldarstellungen beschrieben worden. Allerdings gibt es über die Häufigkeit dieses Krankheitsbildes in Deutschland bisher keine Daten. Weltweit gibt es jedoch bereits eine Vielzahl von Veröffentlichungen, die zeigen, dass dieses Krankheitsbild zwar selten, aber nicht so selten ist, wie es zunächst anmutet. In Großbritanien wurde in dem Zeitraum 1992 bis 1994 eine Häufigkeit für die Provokation von Atemstillständen und Vergiftungen von 0,5 Fällen pro 100.000 Geburten für Kinder unter 16 Jahren genannt. Bei Kindern unter einem Jahr betrug die Häufigkeit 2,8 Fälle pro 100.000 Geburten. Mädchen und Jungen sind etwa gleichhäufig betroffen und Täter sind überwiegend die Mütter.


Die bisher in Literatur beschriebenen Misshandlungsformen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt, wobei diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:


Bewusstseinsstörungen: Atemstillstände, epileptische Anfälle, Bewusstlosigkeit, Zyanoseattacken, Lethargie.
Blutungen: Magen-Darm-Blutungen, Ohrblutungen, Bluthusten (Hämoptysis), Blut im Urin (Hämaturie).
Infektionen: Abszesse, chronische Knochenentzündungen (Osteomyelitis), Hautentzündungen (Dermatitis), wiederholte Harnwegsinfektionen, Fieber
Sonstiges: Erbrechen, Durchfall, Allergien, Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), verschiedene Hautveränderungen (Exanthem), Vermehrung des Natriumgehaltes im Blut (Hypernatriämie)


Um zu erkennen, dass die bei einem Kind geschilderten Symptome vorgetäuscht sind, gilt es zunächst, überhaupt an eine solche Möglichkeit zu denken. Aus den vorliegenden Literaturdaten ergeben sich einige Auffälligkeiten, die Verdacht erregen sollten:


1. Erkrankungssymptome, die anhalten oder immer wiederkehren, ohne dass eine eindeutige Krankheitsursache festgestellt werden kann.
2. Symptome beginnen immer nur in Anwesenheit einer bestimmten Person.
3. Betreuungsperson lässt Kind kaum alleine, pflegt engen Kontakt zum Krankenhauspersonal, erscheint kaum beunruhigt, besonders fürsorglich und begrüßt oder fordert immer neue Untersuchungen und Eingriffe.
4. Häufige Klinikaufenthalte mit Besserung der Symptome bei Trennung von der Betreuungsperson.
5. Ungewöhnlicher Verlauf der angenommenen Erkrankung oder ungewöhnliche Symptome.
6. Therapiemaßnahmen sind nicht erfolgreich.
7. Geschwisterkinder mit ähnlichen Symptomen oder plötzliche ungeklärte Todesfälle von Geschwistern.


Die Täter, wie bereits erwähnt in etwa 90 % die Mütter, sind oder waren häufig im medizinischen Bereich tätig und verfügen somit über detaillierte medizinische Kenntnis, die ihnen die Manipulationen erleichtern. Die Mütter lassen die Kinder kaum alleine und sind bei den medizinischen Maßnahmen und Krankenhausaufenthalten fast immer anwesend. Auf andere wirken sie freundlich, liebevoll ihren Kindern gegenüber und sie scheinen sich besonders um ihre Kinder zu bemühen. Eine eindeutige Erklärung für die Verhaltensweise der Täter gibt es bisher nicht. Meadow vermutete als Motiv vor allem die durch die Erkrankung des Kindes erzielte Aufmerksamkeit und Zuwendung von Verwandten und Freunden sowie auch vom medizinischen Personal. In der Vorgeschichte lassen sich vermehrt Selbstbeschädigungen feststellen, so dass vermutet wird, dass die Täterinnen ihre Kinder stellvertretend für die eigene Person misshandeln. Ein wesentliches Charakteristika scheint eine nahezu symbiotische Beziehung zu dem Kind zu sein.
Die Bedeutung dieses Syndroms für die Rechtsmedizin liegt in der Tatsache, daß wir im Rahmen von forensisch-klinischen Untersuchungen (Untersuchung Lebender) oder bei Obduktionen mit solchen Fällen konfrontiert werden können. In der Literatur wurden Sterblichkeitsraten von 5 bis 33 %, bei allerdings in einigen Studien nur sehr kleinen Fallzahlen, angegeben. Ich habe deshalb zwei Studien mit angeführt, die größere Fallzahlen erfassten und die Mortalitätsraten von 9 bzw. 12 % angaben. Diese Sterblichkeitsraten mögen zunächst verwundern, da Zweck der Misshandlungen ja nicht die Tötung des Kindes ist. Es wurden allerdings teilweise Manipulationsformen angewandt, die das Risiko eines letalen Ausganges beinhalten. Das Widerholungsrisiko der Misshandlungen beträgt etwa 25%, besonders hoch ist es bei Vergiftungen (Intoxikationen) mit 40% und der Provokation von Atemstillständen (Apnoen) mit 50%. Deshalb ist sorgfältig zu prüfen, ob die Kinder in der Familie belassen werden können und , wenn sie aus der Familie herausgenommen wurden, wann und ob sie überhaupt zurück können. Für Ärzte bedeutet dies, dass zum Schutz des Kindes eine Einschaltung der Justiz häufig unumgänglich ist.

Literaturauswahl

Artingstall K (1999) Munchausen by Proxy and Munchausen Syndrome Investigation. CRC Press Boca Raton Boston London New York Washington
Asher R (1951) Munchhausen´s syndrome. Lancet I: 339-341
Krupinski M, Tutsch-Bauer E, Frank R, Brodherr-Heberlein S, Soyka M (1995) Münchhausen-by-proxy-Syndrom. Nervenarzt 66: 36-40
McClure RJ, Davis PM, Meadow SR, Sibert JR (1996) Epidemiology of Munchhausen syndrome by proxy, non-accidental poisoning, and non-accidental suffocation. Arch Dis Child 75: 57-61
Marcus A, Ammermann C, Klein M, Schmidt MH (1995) Munchhausen syndrome by proxy and factitious illness: Symptomatology, parent-child interaction, and psychopathology of the parents. Eur Child Adosl Psychiatry 4: 229-236
Meadow R (1977) Munchhausen syndrome by proxy: the hinterland of child abuse. Lancet II: 343-345
Poets CF (1995) Das Münchhausen-Syndrom. Kriminalistik 8-9: 543-546
Southall DP, Plunkett CB, Banks MW, Falkov AF, Samuels MP (1997) Covert video recordings of life-threatening child abuse: Lessons for child protection. Pediatrics 100: 735-760

 

 

Selbstbeschädigungen

Vorgetäuschte oder provozierte Krankheiten haben in den letzten Jahren in der Medizin an Bedeutung gewonnen, auch wenn Selbstbeschädigungen bereits seit langem bekannt sind. In der Rechtsmedizin wird man mit diesen Vorgängen vor allem durch die Vortäuschung von Überfällen, Selbstbeschädigungen zum Versicherungsbetrug und bei der Untersuchung von Kindesmisshandlungen konfrontiert. Es lassen unterschiedliche Formen von Selbstbeschädigungen differenzieren:


1. Offene Selbstbeschädigung: Nicht verheimlichte Selbstverletzung z. B. bei schizophrenen Psychosen, schweren Depressionen, Borderline Pesönlichkeiten und anderen psychiatrische Erkrankungen.
2. Heimliche Selbstbeschädigung:
a) Heimliche Körpermanipulation und Täuschung anderer Personen über die Ursache.
b) Körperbeschädigungen zum Erreichen eines (materiellen) Vorteils (z. B. Abtrennen von Gliedmaßen, die vorher hoch versichert wurden).
3. Münchhausen Syndrom: Körperliche und psychische Symptome werden vorgetäuscht.
4. Münchhausen Syndrome by Proxy (MSBP): Bei Kindern werden Krankheiten vorgetäuscht oder künstlich erzeugt.

Literaturauswahl

Behrmann K, Wienberg H, Püschel K (1990) Zur Vortäuschung von Sexualdelikten. Kriminalistik 4: 207-210
Bonte W, Rüdell E (1978) Fehlschlag oder gezielte Selbstverstümmelung? Die Wahrscheinlichkeit akzidentieller Verletzungen beim Beilhieb. Arch Krim 161: 143-152
Eckhardt A (1996) Artifizielle Störungen. Dt Ärztebl 93: B1266-1270
Karger B, DuChesne A, Ortmann C, Brinkmann B (1997) Unusual self-inflicted injuries simulating a criminal offence. Int J Legal Med 110: 267-272
Kernbach-Wighon G, Thomas RS, Saternus KS Forensic Sci Intern 89: 203-209
König HG, Freislederer A, Baedeker C, Pedal I (1987) Arch Krim 180: 13-27
Lochte (1913) Vjschr Gerichtl Med 45 (Suppl): 261-268
Maxeiner H, Klug E (1997) Lethal suicidal intoxication with propafenone, after a history of self-inflicted injuries. Forensic Sci Intern 89: 27-32
Peschel O, Betz P, Eisenmenger W (1997) Self-mutilation with needles. Med Sci Law 37: 175-178
Pollak S, Reiter C, Stellwag-Carion C (1987) Vortäuschung von Überfällen durch eigenhändig zugefügte Schnitt- und Stichwunden. Arch Krim 179: 81-93
Püschel K, Hildebrand E, Hitzer K, Harms D (1998) Zur Beurteilung verstümmelnder Hand- und Fingerverletzungen bei Ärzten im Zusammenhang mit privaten Unfallversicherungen. Versicherungsmedizin 50: 232-240
Püschel K, Kleiber M, Erfurt C (1994) Morphologie und Rekonstruktion des Traumas durch Vortäuschung einer Straftat durch selbstbeigebrachte Verletzungen. Hautnah päd 6: 170-177
Püschel K, Kernbach G, Brinkmann B (1988) Notzuchtsdelikte. Tägl Prax 29: 257-269
Risse M, Weiler G, Jedamzik J (1992) Kasuistischer Beitrag zur krankhaften und kriminellen Selbstbeschädigung. Arch Krim 189: 77-83
Vendura K, Strauch H (1997) Selbstbeschädigung mit einer Schreckschusspistole. Arch Krim 200: 37-44